Mit der Schufa professionell umgehen

Montag, 29. November 2010

Hochverschuldete Privatpersonen haben Chance auf einen Neuanfang

Der Gesetzgeber gibt seit 1999 überschuldeten Privatpersonen die Möglichkeit, Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) anzumelden. Es gibt zwei Insovenzarten, die Regelinsolvenz und die Verbraucherinsolvenz.



Der Schuldner sollte sich einen Rechtsanwalt nehmen, der hierfür spezialisiert ist. Er reicht die Unterlagen beim Insolvenzgericht ein und dort wird geprüft, welche Insolvenzart für den Schuldner zutreffend ist.


Stimmt das Insolvenzgericht zu, wird das Insolvenzverfahren eröffnet und die Wohlverhaltensphase beginnt und dauert 6 Jahre. In dieser Phase ist die Mitwirkung des Schuldner pflicht. Dazu gehört, sich um Arbeit zu bemühen, wer keine hat und keine neuen Schulden aufzunehmen. Der zugeteilte Insolvenzverwalter belehrt den Schuldner über seine Rechte, aber auch über seine Pflichten. Das sollte sehr ernst genommen werden. Wer völlig mittellos ist, muss keine panische Angst vor Kosten haben. Wer nichts hat, kann nichts abgeben. Der Anwalt hat die Möglichkeit, sich das Geld aus der Staatskasse zu holen.


Das Insolvenzverfahren läuft in mehreren Schritten ab:


Als erstes muss der Schuldner einen Schuldenbereinigungsplan aufstellen und versuchen, außergerichtlich sich mit den Gläubigern über die Schuldenrückzahlung zu einigen.


Lehnt ein Gläubiger den Plan nach Zustellung ab oder besteht weiter auf Zwangsvollstreckung, so ist der Schuldenbereinigungsplan als gescheitert anzusehen.


Beim vereinfachten Insolvenzverfahren (Privatinsolvenz) wird das Verfahren eröffnet und durch Bekanntmachung verkündet.


Nach Abzug der Verfahrenskosten wird das pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet und an die Gläubiger verteilt. Dies geschieht durch einen eingesetzten Treuhänder. Er erstellt eine Insolvenztabelle, in der alle Forderungshöhen mit Forderungsgründen enthalten sind und verwaltet das Vermögen des Schuldners.






Ziel der Privatinsolvenz ist, am Ende der Wohlverhaltensperiode eine Restschuldbefreiung zu erhalten. Die Wohlverhaltensphase dauert 6 Jahre und schließt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an. In dieser Zeit muss der Gläubiger den pfändbaren Teil seines Einkommens und die Hälfte ihm zufallender Erbteile an den Treuhänder abtreten. Dieser gibt Geld nach den Quoten der Insolvenztabelle an die Gläubiger weiter. Ist die Wohlverhaltensphase abgelaufen, kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen.


Die Gläubiger können im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Hierfür müssen sie aber Gründe nach § 290 InsO hervorbringen.


Gründe, die eine Restschuldbefreiung nicht rechtfertigen sind z. B.:


-unwahre Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse, um sich Leistungen, Kredite oder Zahlungen zu erschleichen


-unnötige Schulden und Verschwendung von Vermögen


-die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten usw.






Falls kein solcher Antrag eingebracht wird, kündigt das Gericht die Restschuldbefreiung an. Das Verfahren wird dann aufgehoben, wenn nach dem Schlusstermin die (wenn) vorhandene Masse aufgeteilt ist. Und am Ende kann der Schuldner sein Leben wieder neu ordnen.